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Fragen und Antworten zur Wahl

Wir geben Ihnen die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Kommunalwahl am 14. März 2021, die in Eschborn stattfindet.

Frage: Was ist die Kommunalwahl?

Bei der Kommunalwahl entscheiden die Wählerinnen und Wähler alle fünf Jahre darüber, wer sie zukünftig vor Ort in der Stadt bzw. Gemeinde und im Landkreis vertritt. Für Eschborn bedeutet das: Die Wählerinnen und Wähler wählen für die Stadt Eschborn die neue Stadtverordnetenversammlung und für den Main-Taunus-Kreis den neuen Kreistag.

Frage: Wer ist alles bei der Wahl 2021 wahlberechtigt?

Grundsätzlich ist jede Bewohnerin und jeder Bewohner wahlberechtigt, die bzw. der am 14. März 2021 das 18. Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am Wahltag 18 Jahre oder älter ist und die Volljährigkeit erreicht hat.

Zwei weitere Faktoren sind wichtig:

  1. Der Wohnsitz. Sie müssen seit mindestens drei Monaten in Eschborn leben.
  2. Ihre Staatsbürgerschaft. Bei der Kommunalwahl sind neben allen deutschen Staatsbürgern auch alle Bürgerinnen und Bürger aus den Staaten der Europäischen Union wahlberechtigt, sofern sie in Eschborn ihren Erstwohnsitz haben.

Im Zweifel fragen Sie bitte rechtzeitig (Fristende: 1. Februar 2021) bei der Eschborner Stadtverwaltung nach, ob Sie im Wählerverzeichnis stehen.

Frage: Wie kann ich meine Stimme abgeben?

Sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie im Laufe des Februars 2021, bis spätestens am 21. Februar 2021, eine Wahlbenachrichtigung per Post. Dort steht geschrieben, wie Sie Ihre Stimme abgeben können.

Grundsätzlich gibt es drei Optionen:

  1. Die klassische Wahl im Wahllokal. Diese Wahllokale haben am Sonntag, den 14. März 2021 von 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr am frühen Abend geöffnet. Auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht, welches Wahllokal Ihnen zugeordnet ist. In der Regel befindet sich das Wahllokal ganz in Ihrer Nähe, der Wahlgang lässt sich also beispielsweise sehr gut mit einem Spaziergang nach dem Mittagessen verbinden. Bitte denken Sie daran, entweder Ihre Wahlbenachrichtigung oder Ihren Personalausweis mitzunehmen, damit Sie sich ausweisen können.
  2. Die Briefwahl. Ab dem 1. Februar 2021 können Sie beispielsweise online auf www.eschborn.de unter Angaben Ihrer persönlichen Daten die Briefwahlunterlagen beantragen. Diese Unterlagen werden Ihnen per Post zugestellt.
  3. Alternativ: Mit Ihrer Wahlbenachrichtigung können Sie auch direkt im Rathaus (Rathausplatz 36, 65760 Eschborn) zu den üblichen Öffnungszeiten vor dem 14. März Ihre Unterlagen abholen und direkt vor Ort wählen. Im Rathaus steht Ihnen eine Wahlkabine und eine Wahlurne zur Verfügung.

Frage: Wie funktioniert die Briefwahl?

Ab dem 1. Februar 2021 können Sie im Rathaus oder online auf www.eschborn.de unter Angaben Ihrer persönlichen Daten die Briefwahlunterlagen anfordern. Bei der Anforderung über das Internet denken Sie bitte an die Postlaufzeit, da Ihnen die Unterlagen erst einmal zugeschickt werden müssen. Diese Unterlagen können Sie dann beispielsweise in ganzer Ruhe zuhause ausfüllen.

In den Unterlagen befinden sich neben einer von Ihnen zu unterschreibenden Erklärung auch die Stimmzettel. Es liegt eine Anleitung bei, die Ihnen genau erklärt, welche Zettel Sie bitte in welchen Umschlag stecken. Wenn Sie fertig sind, können Sie Ihre Briefwahlunterlagen entweder in einen Briefkasten der Deutschen Post, in den Briefkasten des Rathauses (Rathausplatz 36, 65760 Eschborn) oder zu den üblichen Dienstzeiten auch persönlich in die Urnen im Rathaus oder in der Verwaltungsstelle Niederhöchstadt (Hauptstraße 297, 65760 Eschborn) einwerfen.

Die Stimmzettel der Briefwahl werden, genauso wie die Stimmzettel im Wahllokal, erst am 14. März 2021 ausgezählt.

Frage: Kann ich meine Briefwahl-Unterlagen auch noch am 14. März im Wahllokal abgeben?

Das ist leider nicht möglich. Denn die örtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer können nicht selbst sicherstellen, dass Ihre Briefwahlunterlagen rechtzeitig bis 18:00 Uhr (Ausschlussfrist!) im Briefwahlbezirk eingetroffen sind. Die Briefwahl-Stimmen werden in separaten Wahlbezirken und nicht in dem für Sie zuständigen Wahllokal ausgezählt.

Bitte bringen Sie Ihre ausgefüllten Briefwahl-Unterlagen deshalb am 14. März 2021 bis allerspätestens 18:00 Uhr selbst ins Rathaus vorbei (Rathausplatz 36, 65760 Eschborn). Für ganz Kurzfristige: Maßgeblich für die Uhrzeit (18:00 Uhr) ist der Zeitpunkt, an dem Sie den betreffenden Raum des richtigen Wahlbezirkes betreten haben.

Frage: Wie viele Stimmen kann ich vergeben?

Grundsätzlich haben Sie als Wählerin bzw. Wähler immer so viele Stimmen, wie Sitze in einem Gremium zu vergeben sind. Da die Eschborner Stadtverordnetenversammlung aus 37 Personen besteht, stehen Ihnen für diese Wahl am 14. März 2021 insgesamt 37 Stimmen zur Verfügung. Für den Kreistag haben Sie 81 Stimmen.

Frage: Wie kann ich meine Stimmen verteilen?

Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Stimmen zu verteilen. Die einfachste Möglichkeit ist, bei einer Liste (zum Beispiel der CDU) ein Listenkreuz zu machen. Das Listenkreuz bewirkt, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste so lange Stimmen von Ihnen erhalten, bis die 37 Ihnen zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben sind.

Besteht eine Liste aus 37 Kandidatinnen und Kandidaten, hat das den Effekt, dass jede Kandidatin und jeder Kandidat von Ihnen jeweils eine Stimme bekommt. Stehen auf einer Liste zum Beispiel nur 30 Personen, dann bekommen zunächst einmal alle 30 Personen eine Stimme sowie die ersten sieben Personen auf der Liste jeweils eine zweite Stimme.

Daneben können Sie Ihre Stimmabgabe präzisieren: Wenn Ihnen eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Liste besonders gefällt, dann können Sie dieser Person bis zu drei Einzelkreuze geben. Ein Listenkreuz plus Einzelkreuze zu vergeben wird auch als Kumulieren bezeichnet. Ihre kumulierten Stimmen haben immer Vorrang vor einem Listenkreuz. Umgekehrt können Sie auch Personen auf der Liste streichen.

Eine weitere Option besteht im Panaschieren: Sie können beispielsweise bei der Partei X ein Listenkreuz setzen und zusätzlich einzelnen Kandidaten anderer Parteien Einzelstimmen geben.

Übrigens: Sie können auch auf ein Listenkreuz verzichten – müssen dann jedoch darauf achten, dass Sie maximal 37 Einzelkreuze vergeben.

Frage: Was unterscheidet die Stadtverordnetenversammlung vom Kreistag, was sind die Gemeinsamkeiten?

Die Stadtverordnetenversammlung hat alleinige Zuständigkeiten für das Gebiet der Stadt Eschborn, während sich die Aufgaben des Kreistages auf den gesamten Main-Taunus-Kreis – sprich: auf alle zwölf Städte und Gemeinden im Main-Taunus-Kreis – erstrecken.

In der Stadtverordnetenversammlung wird zum Beispiel über die lokalen Straßen entschieden, über die örtlichen Freizeit- und Sport-Angebote und das Angebot an Kindertagesstätten und Schulkinderhäusern. Außerdem kümmert sich die Stadtverordnetenversammlung um Fragen der Sicherheit in Eschborn, um das kulturelle Angebot in der Stadt und um die Unterstützung für Seniorinnen und Senioren.

Der Kreistag hingegen entscheidet über das überörtliche Angebot im ÖPNV (vor allem: Busverkehr), er legt Schulbauprogramme (Grundschulen, weiterführende Schulen) fest und bestimmt die Rahmenbedingungen für die soziale Unterstützung im gesamten Kreisgebiet.

Beide Gremien eint, dass ihre Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Außerdem übernehmen die meisten Mandatsträger im Kreistag auch Verantwortung vor Ort in ihrer Stadt bzw. Gemeinde.

Sowohl in der Stadtverordnetenversammlung als auch im Kreistag wird jedes Jahr (oder bei Doppelhaushalten: alle zwei Jahre) ein Haushalt beschlossen, der die Rahmenbedingungen für alle geplanten finanziellen Ausgaben und Lokalsteuern schafft.

Frage: Welche Auswirkungen hat meine Wahl außer für die Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung und des Kreistages noch?

In ihren konstituierenden Sitzungen werden die Stadtverordnetenversammlung und der Kreistag jeweilige einige Wahlen durchführen.

Zunächst einmal wählen sie sich jeweils ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden – in Eschborn Stadtverordnetenvorsteher genannt. Diese Person leitet nicht nur die Sitzungen, sondern wird auch als Erste Bürgerin bzw. Erster Bürger bezeichnet, hat also auch repräsentative Aufgaben. Im Gegensatz zum Bürgermeister, der seine Aufgaben hauptamtlich ausübt, ist der Stadtverordnetenvorsteher ehrenamtlich tätig. Er erhält jedoch - wie alle Mandatsträger - eine kleine Aufwandsentschädigung. Das Äquivalent zum Vorsteher heißt im Kreistag Kreistagsvorsitzender.

Außerdem wählt die Stadtverordnetenversammlung in der Regel in ihrer konstituierenden Sitzung den Magistrat – das ist, sozusagen, die Exekutive, die Regierung der Stadt, die alle Aufträge der Stadtverordnetenversammlung ausführt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt einstellt. Dem Magistrat gehören neben dem hauptamtlichen Bürgermeister, der von den Bürgerinnen und Bürgern alle sechs Jahre separat gewählt wird, von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten an.

Des Weiteren hat die Stadtverordnetenversammlung zusätzlich und in separaten Wahlgängen die Möglichkeit, dem Bürgermeister einen oder auch mehrere hauptamtliche Stadträte zur Seite zu stellen. Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters, der zugleich hauptamtlich ist, heißt Erster Stadtrat.

Im Kreistag finden sehr ähnliche Wahlen statt: Dort heißt der Magistrat allerdings Kreisausschuss und die Stadträte nennen sich Kreisbeigeordnete. Wer Stadtrat bzw. Kreisbeigeordneter ist, kann niemals parallel Stadtverordneter bzw. Kreistagsabgeordneter sein. Es ist aber durchaus möglich, in der Stadt Stadtrat und im Kreis Kreistagsabgeordneter zu sein – oder umgekehrt.

Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 20. Januar 2021.